Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma Caravaning Berlin (nachfolgend Vermieter
genannt) und deren Vermietpartner (nachfolgend
Mieter genannt)
- Stand August 2023 -
1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt/Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Reisemobiles.
Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf
den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und zwar in
erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen
Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung finden.
Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug
eigenverantwortlich ein. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und
insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen
Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l
BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend
Anwendung.
Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter
vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und
Rückgabeprotokoll. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Sämtliche
Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu
treffen. Sollte eine der Bedingungen / Vereinbarungen rechtlich unwirksam sein,
so gilt stattdessen eine Formulierung, die der Absicht des Vertragspartners
entspricht. Die übrigen Vereinbarungen bleiben davon unberührt.
2. Vertragsabschluss, Rücktritt
Der Mietvertrag ist nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter
verbindlich. Der Vermieter gewährt dem Mieter ein Rücktrittsrecht, wenn er den
uns dadurch entstehenden Schaden nach Maßgabe nachfolgender
Pauschalisierung erstattet:
- 30 % des Brutto-Mietpreises vom Tag des Vertragsschlusses bis 51 Tagen
vor vereinbartem Mietbeginn
- 50 % des Brutto-Mietpreises vom 50. bis 31 Tage vor vereinbartem
Mietbeginn
- 75 % des Brutto-Mietpreises vom 30. bis 21 Tage vor vereinbartem
Mietbeginn
- 90 % des Brutto-Mietpreises vom 20. bis 11 Tage vor vereinbartem
Mietbeginn
- 100 % des Brutto-Mietpreises ab 10 Tage vor vereinbartem Mietbeginn
Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Tag übernommen, ist der Vermieter
zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages bei voller Schadensersatzpflicht
des Mieters berechtigt. Der Vermieter ist auch zur Schadensminderung nicht
verpflichtet zu versuchen, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, solange der
Mieter nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die
Restmietzeit nicht mehr übernehmen und stattdessen Schadenersatz nach
Ziffer 2. leisten wird.
3. Mietpreis, Zahlungen, Kaution
Der Mietpreis wird aus der jeweils gültigen Preisliste entnommen.
Kraftstoffkosten, Betriebskosten (z.B. weitere Gasflaschen) und Schmierstoffe
(soweit während des Mietzeitraumes benötigt), Maut-, Park-, Camping-,
Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren
gehen zu Lasten des Mieters. Bußgelder oder Strafgebühren allerdings nicht,
wenn diese auf einem vom Vermieter zu vertretenden Zustand des Fahrzeuges
beruhen und der Mieter diese insbesondere unter Beachtung seiner
Verpflichtungen nach Ziffer 6. nicht vermeiden konnte. Durch den Mietpreis sind
neben der Fahrzeugüberlassung für den Mietzeitraum mit abgegolten die
Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 9. sowie für Wartung und
Verschleißreparaturen. Die Kilometerbegrenzung beträgt – soweit nicht anders
schriftlich vereinbart – 300 km pro Tag; Mehrkilometer werden mit 0,30 € pro km
berechnet.
Die Service-/Übergabepauschale wird zusätzlich zum Tagesmietpreis
berechnet. Diese enthält folgende Leistungen: Betriebsbereite Bereitstellung,
sorgfältige Einweisung und individuelle Fahrzeugübergabe und Rücknahme, 2
Warnwesten, 2 Gasflaschen (davon eine komplett gefüllte Gasflasche),
Frischwasserbefüllung, Toilettenchemie, Stromkabel, Adapterkabel,
Ausgleichskeile (nur Alkoven und Teilintegrierte), Handbesen, Wasserschlauch,
Gießkanne und Warntafel für Fahrräder. Außerdem ist sowohl die Innen- als
auch die Außenreinigung enthalten.
WICHTIG: Die grobe Innenreinigung (Rückgabe des Fahrzeugs „besenrein“)
und die Toilettenreinigung (Box und Toilette) ist immer vom MIETER
durchzuführen. Ansonsten muss eine Strafgebühr in Höhe von 100,- € bei
Rückgabe des Fahrzeugs nachbezahlt werden.
Was ist unter „besenrein“ zu verstehen? Das Fahrzeug muss vom Nutzer
komplett sauber und ohne Rückstände ausgekehrt sein. Es darf sich kein Müll
mehr im Fahrzeug befinden. Der Kühlschrank / die Kühlbox, die Spüle und der
Herd müssen ausgewischt sein. Polsterverschmutzungen (Sitze/Sitzbank,
Matratzen) müssen behoben sein.
Was ist mit Haustieren? Haustiere müssen bei der Buchung zwingend mit
angegeben werden. Es muss eine Sonder-Reinigungspauschale in Höhe von
49,- € bezahlt werden. WICHTIG: Sämtliche Tierhaare müssen vom Nutzer vor
Rückgabe komplett entfernt sein (Allergiker).
Ansonsten muss eine zusätzliche Gebühr (100,- €) bei Rückgabe des
Fahrzeugs nachbezahlt werden.
Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt fällig: Anzahlung = 20% des
Mietpreises bei Vertragsabschluss. Der Restbetrag und die Servicepauschale
sind 21 Tage vor der vereinbarten Übernahme zu bezahlen. Bei Buchungen, die
erst 21 Tage oder kürzer vor Abfahrt erfolgen, sind diese sofort fällig. Die
Kaution kann entweder mit der Restzahlung überwiesen oder bei Abholung bar
hinterlegt werden.
Die vom Mieter zu leistende Kaution beträgt € 1.500,- und dient als Sicherheit
für alle Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem
betroffenen Fahrzeugmietverhältnis. Über diese wird nach Rückgabe des
Fahrzeuges und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Mieter,
vom Vermieter abgerechnet. WICHTIG: Die Kaution von 1.500,- € ist auch zu
leisten / zu hinterlegen, wenn ein Urlaubsschutzpaket oder eine andere
Kautionsversicherung abgeschlossen wird.
Der Vermieter ist berechtigt die Herausgabe des Fahrzeuges zu verweigern,
wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtmiete und die
Kaution bei ihm eingegangen ist, oder die vertraglich vereinbarten Fahrer nicht
spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges einen gültigen Führerschein der
zum Führen eines Fahrzeuges der gemieteten Fahrzeugklasse berechtigt, im
Original vorlegen. Das Fahrzeug gilt auch in diesem Falle als vom Mieter
schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen, mit den unter 2. dargestellten Folgen.
Zusätzliche Fahrer, die keinen Führerschein vorgelegt haben, können zur
Vermeidung der obigen Konsequenzen auch als Fahrberechtigte
einvernehmlich gestrichen werden.
Die Mindestmietdauer beträgt 4 Tage, in der Hauptsaison 7 Tage. Ausnahme: Kurzfristige Buchungslücken
4. Übernahme, Rückgabe, Unbefugte Überschreitung der Mietzeit
Die im Mietvertrag eingetragenen Übernahme- sowie Rückgabezeiten sind
unbedingt einzuhalten.
WICHTIG: Das Fahrzeug muss zur Rückgabezeit – spätestens 10 Uhr –
komplett ausgeräumt und gereinigt sein. Bei der Fahrzeugübernahme und
Rückgabe ist jeweils ein Übergabe-Protokoll von Mieter und Vermieter zu
unterschreiben, in dem Fahrzeugzustand und Zubehör, ggf. Mängel
festzuhalten sind. Übergabe und Rücknahme erfolgen – soweit nicht anders
vereinbart – jeweils auf dem vereinbarten Übergabestandort des Vermieters.
Diese hat der Mieter, bei mehreren Mietern zumindest einer persönlich
vorzunehmen. Die übrigen Mieter bevollmächtigen in diesem Fall denjenigen,
der die Übernahme bzw. Rückgabe durchführt. Soweit noch nicht vorher erfolgt,
hat der Mieter spätestens bei Fahrzeugübernahme seine Identität durch einen
gültigen Reisepass oder Personalausweis nachzuweisen. Bei Nichtbeachtung
dieser Verpflichtung gilt Ziffer 3. letzter Absatz entsprechend.
WICHTIG: Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen
Reisemobileinweisung durch den Vermieter teilzunehmen. Sämtliche
Funktionen des Reisemobiles sind vor Reisebeginn durch den Mieter zu
überprüfen (z.B. Herd/Kocher, Kühlschrank, Wasseranlage, Heizung,
Fahrerhausklimaanlage usw.).
Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben.
Optische Beeinträchtigungen wie z.B. Kratzer, Lackschäden oder Dellen sowie
Gebrauchsspuren an der Inneneinrichtung stellen keine Fahrzeugmängel dar
und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des
Fahrzeugs dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und mit
sauberem Innenraum unbeschädigt (lt. Protokoll bei Übernahme bereits
vorhandene Schäden bleiben unberücksichtigt) zurückzugeben. Andernfalls
kann der Vermieter die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Säuberung
auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt
zurückzugeben; andernfalls fällt zusätzlich zu den
Betankungskosten (2,30 €/Liter Diesel) eine Aufwandspauschale in Höhe von
20,- € an. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen
verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt. Ist nichts
anderes vereinbart, erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs am letzten Tag des im
Mietvertrag angegebenen Zeitraums bis spätestens 10:00 Uhr. Wird die
vereinbarte Rückgabezeit vom Mieter um mehr als eine Stunde überschritten,
hat der Mieter für den Rückgabetag zusätzlich einen vollen weiteren Tagessatz
zu zahlen. Überschreitet der Mieter die vorgesehene Mietzeit ohne
ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermieter, schuldet er darüber hinaus ab
dem Tag der auf den vereinbarten Rückgabetag folgt für jeden angefangenen
Tag der Überschreitung, zusätzlich zum Mietzins gemäß Ziffer 1. für diesen Tag,
eine Vertragsstrafe in Höhe von 40 % des täglichen Mietzinses, also insgesamt
eine Zahlung von 140% des für die Mietzeit vereinbarten Tagessatzes.
Unberührt hiervon bleibt ein etwaiger weitergehender Anspruch des Vermieters
auf Schadensersatz. Verlängerungswünsche sollten spätestens zwei Tage vor
der Mietbeendung mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung
besteht nicht.
5. Mindestalter, Führerschein, Nutzung des Fahrzeuges
Das Mindestalter des Mieters beträgt 21 Jahre. Das Fahrzeug darf nur vom
Mieter selbst oder von dessen Familienangehörigen sowie von den Personen,
die dem Vermieter vorher schriftlich benannt worden sind, benutzt werden. Jede
sonstige Weitergabe des Fahrzeugs ist untersagt. Das Fahrzeug darf nur von
Inhabern einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis (nach bestandener
Probezeit) geführt werden. Bei Verstoß hat der
Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung. Der Mieter haftet für jeden durch
unerlaubte Weitergabe oder Führung des Wagens verursachten Schaden
uneingeschränkt. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen beim Vermieter die
Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit
diese nicht im Mietvertrag selbst benannt sind. Für jedes Verschulden von
Fahrern, an die der Mieter das Fahrzeug weitergegeben hat, haftet er
persönlich. Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und
Beschädigungen zu sichern.
Der Mieter ist verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeugs
die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten. Dem Mieter ist untersagt,
das Fahrzeug bei Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen,
Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen,
radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder
sonstigen Vergehen/Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des
Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen, oder mit dem
Fahrzeug hierfür nicht vorgesehenes oder nicht geeignetes Gelände zu
befahren. Auch eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges ist nicht zulässig.
Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet!
Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der europäischen Union, sowie
Norwegen und der Schweiz benutzt, bzw. im Rahmen der Fahrzeugmiete
dorthin verbracht werden. Die grüne Versicherungskarte ist zu beachten. Das
Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter
schriftlich mitzuteilen.
6. Schäden
Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie
nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs
Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich
unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das
Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen
und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung
des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B.
Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das
Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor
Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der
Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn
die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage
entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von
50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit
Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per Telefax an den
Vermieter zu senden.
Steinschläge (Scheibe):
Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei
Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert, sondern es muss die
Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung
Teilkasko 1.500,- €) trägt der Mieter.
Reifenschäden:
Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters.
Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht
übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung
diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen
vom Mieter übernommen werden.
Markise:
Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten:
Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im
ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue
Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen!
Wassersystem:
Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks:
Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank
gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden.
Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen.
Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle
daraus resultierenden Schäden.
Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im
Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene
Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug
(PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit
solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.
7. Grenzen der bereisbaren Länder
Es dürfen ausschließlich die 47 Staaten Europas (auf Grund der derzeitigen
Situation mit Ausnahme Belarus, Russland und Ukraine) bereist werden, eine
Überschreitung einer dieser Staaten ist zwingend mit dem Vermieter
abzusprechen. Zum Diebstahlschutz und zur Überwachung dieser Grenzen
befindet sich ein Geotracker im Fahrzeug, der vom Vermieter ausschließlich zu
diesen Zwecken benutzt werden darf.
8. Verhalten bei Unfällen
Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die
Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des
Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten. Der Mieter hat unbedingt die Polizei
zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse
sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein
Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss
insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge,
amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie
Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Telefax unverzüglich
an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des
Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu
übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort
zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom
Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu
unterrichten.
9. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen
wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden: bis zu 100 Mio. €;
Personenschäden: je geschädigte Person: max. 12 Mio. €.
Vollkasko- und Teilkaskoversicherung: Selbstkostenbeteiligung € 1.500,-
(brutto) je Schaden; eventuell abziehbare Umsatzsteuer bleibt dabei
unberücksichtigt.
Für beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von
Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht
stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt.
Wagenpapiere dürfen bei Verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug
zurückgelassen werden.
10. Haftung des Mieters / Pflichten des Mieters
Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden einschließlich des Totalverlustes des Fahrzeugs. Insbesondere für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z. B. schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehende Schäden haftet der Mieter ohne Begrenzung. Soweit der Schaden durch eine Versicherung, insbesondere von den Versicherungen nach Ziffer 8 ausgeglichen wird wirkt dies zugunsten des Mieters, wobei die Eigenhaftung in Höhe der in Ziffer 8. ausgewiesenen Selbstbeteiligung bestehen bleibt. Eine Eigenhaftung des Mieters tritt mangels Zahlungspflicht einer Versicherung vor allem ein, wenn der Mieter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt regelmäßig für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden, oder wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen verstößt.
Weitere Pflichten des Mieters:
Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden einschließlich des
Totalverlustes des Fahrzeugs. Insbesondere für alle durch das Ladegut oder
unsachgemäße Behandlung wie z. B. schlechtes Verstauen oder
ungenügenden Verschluss entstehende Schäden haftet der Mieter ohne
Begrenzung. Soweit der Schaden durch eine Versicherung, insbesondere von
den Versicherungen nach Ziffer 8 ausgeglichen wird wirkt dies zugunsten des
Mieters, wobei die Eigenhaftung in Höhe der in Ziffer 8. ausgewiesenen
Selbstbeteiligung bestehen bleibt. Eine Eigenhaftung des Mieters tritt mangels
Zahlungspflicht einer Versicherung vor allem ein, wenn der Mieter den Schaden
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden
durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das
gleiche gilt regelmäßig für Schäden, die durch Nichtbeachten der
Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden, oder wenn
der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an andere,
nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim
Verhalten nach Verkehrsunfällen verstößt.
Weitere Pflichten des Mieters:
Bei Fahrzeugausfall muss sich der Mieter um die Schadensbehebung
kümmern. Der Vermieter ist unverzüglich zu kontaktieren und die weitere
Vorgehensweise abzustimmen. Es besteht eine Rückbringverpflichtung des
Mieters. Das heißt, das Fahrzeug muss vom Mieter - soweit nicht anders
vereinbart - immer zum Übergabestandort zurückgebracht werden. Die
Schutzbriefversicherung (Notrufnummer) ist zu nutzen. Leistungen der
Schutzbriefversicherung können in Abstimmung mit dem Schutzbriefversicherer
in Anspruch genommen werden (z.B. Hotelübernachtungen, Ersatzfahrzeug
(PKW)). Bei sonstigen Mängeln, welche während der Mietzeit auftreten (z.B.
Ausfall Heizung, Toilette, Wasserpumpe usw.) hat der Mieter eine
Mitwirkungspflicht: Ein Wohnmobil- / Caravanfachbetrieb ist nach Möglichkeit
aufzusuchen, um den Mangel zu beheben. Eine Abstimmung mit dem Vermieter
ist zwingend erforderlich. Die Kosten der Reparatur werden dem Mieter bei
vorheriger Abstimmung nach Rückkehr komplett erstattet.
WICHTIG: Im Falle auftretender Mängel – während der Urlaubsreise –
entstehen keine Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem
Vermieter.
Der Mieter ist verpflichtet, sich über die im jeweiligen Urlaubsland geltenden
Vorschriften zu informieren (z.B. ADAC) und diese einzuhalten
(Geschwindigkeitsbegrenzungen, Begrenzungstafeln, Ersatzlampensets usw.).
Kurzfristig vor Übergabe an den Nutzer aufgetretene oder bekannt gewordene
Mängel, welche nicht die Fahrtüchtigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
beeinträchtigen, sind wie folgt zu regeln:
a) Entweder der Mieter übernimmt das Fahrzeug z.B. einen Tag später. In
diesem Fall Rückerstattung 1 Tag
b) Oder: Falls der Nutzer trotz des Mangels die Reise sofort antreten möchte,
ist dieser verpflichtet während des Mietzeitraums das Fahrzeug in einer
Fachwerkstatt (Achtung: Renault – Garantieanspruch beachten) reparieren zu
lassen. Dauert die Reparatur länger als 5 Stunden, bekommt der Nutzer einen
Tagessatz ersetzt.
11. Haftung des Vermieters
Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung
des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt
wurden. Als vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne gelten Pflichten
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Diese
Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters
und dessen Vertragspartnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Insbesondere
werden auch die Rechte des Mieters nach §§ 536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB
ausgeschlossen, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. § 536d
BGB bleibt unberührt. Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem
Vermieter aufgrund von Fahrzeugausfall bzw. auftretende Mängel am Fahrzeug
sind ausgeschlossen. Sollte das Mietfahrzeug bei Reiseantritt, z.B. aufgrund
eines Fahrzeugausfalles oder aus anderen Gründen die der Vermieter nicht zu
vertreten hat, nicht verfügbar sein, hat der Mieter das Recht zur sofortigen
Kündigung des Mietvertrages. In diesem Falle erhält der Mieter den Mietpreis
umgehend zurück. Schadenersatzansprüche des Mieters hieraus gegenüber
dem Vermieter sind ausgeschlossen.
12. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom
Vermieter gespeichert werden. Die Weitergabe an Dritte ist jeweils im
zweckentsprechenden Umfang zulässig, wenn bei der Anmietung falsche
Angaben gemacht werden, das gemietete Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß
genutzt oder zurückgegeben wird, Ansprüche des Vermieters nicht
ordnungsgemäß erfüllt werden oder wenn wegen gesetzes- bzw.
ordnungswidrigem Verhalten gegen den Mieter oder dessen Mitfahrer ein
Verfahren betrieben wird.
Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige
und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
Der Mieter haftet uneingeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs-
/Maut- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen
sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das
Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermietpartner von
sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten
frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem
Vermietpartner erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der
Vermietpartner für die Bearbeitung von Anfragen entstehen, die
Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der
Mietzeit begangener Ordungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den
Vermieter richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine
Aufwandspauschale von € 25,00 (inkl. MwSt.), es sei denn der Mieter weist
nach, dass der Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden
ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend
zu machen.
12. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages gelten erst
nach schriftlicher Fixierung die auch durch wechselseitige Telefaxe erfolgen
kann. Unsere Mitarbeiter sind nicht ermächtigt, Änderungen bereits
abgeschlossener Verträge oder Abweichungen von diesen
Mietvertragsbedingungen zu vereinbaren. Solche Änderungen werden nur
wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung gemäß Satz 1 bestätigt worden
sind. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im
Übrigen wirksam.
Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als
ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle
Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart.
Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von
Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter
darf jedoch auch in diesen Fällen, nach seiner Wahl, den Mieter auch an dessen
Sitz verklagen.
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